· Fachbeitrag · Umwandlungsteuergesetz
Notarielle Urkunde als Antrag auf Buchwertfortführung
Nach einem Urteil des BFH können Vereinbarungen der Parteien im notariellen Umwandlungsvertrag regelmäßig nicht als Antrag des § 3 Abs. 2 Satz 1 UmwStG verstanden werden. Es fehlt an einer Erklärung der übertragenden Gesellschaft gegenüber dem Finanzamt. Damit stimmte der BFH der Auffassung der Finanzverwaltung zu. |
Einer internen Verfügung der Finanzverwaltung kann jedoch eine Ausnahme zu diesem strengen Grundsatz entnommen werden. Wenn die notarielle Urkunde, deren beglaubigte Abschrift der Notar nach § 54 Abs. 1 EStDV dem FA übermittelt, eine Antragsklausel enthält, das heißt einen an das FA gerichteten Antrag auf Buch- oder Zwischenwertansatz, dann ist diese Form der Antragstellung zulässig (BFH 10.7.24, Rn. 56).
Fundstelle
- BFH 10.7.24, IV R 8/22, iww.de/astw, Abruf-Nr. 244792
Quelle: Ausgabe 05 / 2026 | Seite 351 | ID 50812598