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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Die Steuerbefreiung ist doch unabhängig von Fristwahrung bei der ZM ‒ endlich!

    von Dipl.-Finw. Rüdiger Weimann, Dortmund

    Die Steuerbefreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung hängt auch nach den neuen Vorschriften nicht davon ab, ob eine die Lieferung flankierende Zusammenfassende Meldung fristgerecht eingereicht oder berichtigt wurde (BMF 20.5.22). Unternehmer, die aus Deutschland heraus den europäischen Binnenmarkt bedienen, können aufatmen!

     

    Bislang recht strenge Anforderungen an die Steuerbefreiung

    Die Steuerbefreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung ist seit der Neuregelung zum 1.1.2020 davon abhängig, dass der Unternehmer seiner gesetzlichen Pflicht zur Abgabe einer Zusammenfassenden Meldung (ZM) nachkommt und diese im Hinblick auf die jeweilige Lieferung richtig und vollständig ist (§ 4 Nr. 1 Buchst. b Halbs. 2 UStG).

     

    Bislang zog die Finanzverwaltung daraus den Schluss, dass die ZM für die Steuerbefreiung fristgerecht eingereicht oder berichtigt werden muss (AStW 02/2019, Seite 144, ID 45664404).

       

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