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  • · Fachbeitrag · Teilarbeitsunfähigkeit ab 2028

    Kanzleien sollten Arbeitgeber frühzeitig auf die Neuregelung vorbereiten

    Ab dem 1.1.2028 soll nach § 44c SGB V die Teilarbeitsunfähigkeit eingeführt werden. Beschäftigte mit einer nicht nur geringfügigen Erkrankung und voraussichtlich mehr als vier Wochen Arbeitsunfähigkeit können dann – bei ärztlicher Feststellung und Zustimmung von Arbeitnehmer und Arbeitgeber – in einem Umfang von 25 %, 50 % oder 75 % ihrer regelmäßigen Arbeitszeit tätig bleiben.

     

    Für die Praxis bedeutet das: Die bisherige Aufteilung in vollständig arbeitsfähig oder vollständig arbeitsunfähig wird für gesetzlich Versicherte aufgebrochen. Der Arbeitgeber hat nach Anzeige durch den Beschäftigten grundsätzlich sieben Kalendertage Zeit, über die Zustimmung zur teilweisen Arbeitsleistung zu entscheiden; die Entscheidung ist in Textform mitzuteilen.

     

    Handlungsanweisung für die Kanzlei

    • Mandanten frühzeitig informieren, insbesondere Arbeitgeber mit vielen Langzeiterkrankungen oder sensiblen Arbeitsbereichen.