· Fachbeitrag · Steueroasenabwehrgesetz
Anwendung des Steueroasenabwehrgesetzes auf Geschäftsvorfälle mit Russland
Die Russische Föderation ist in § 2 StAbwVO als nicht kooperatives Steuerhoheitsgebiet genannt. Für Geschäftsbeziehungen mit Russland sind deshalb grundsätzlich ab 2024 die Bestimmungen des Steueroasenabwehrgesetzes anzuwenden. |
Unternehmen haben danach Geschäftsbeziehungen mit in Russland ansässigen Personen und Unternehmen zu melden. Informationen dazu und ein Link zum Meldeformular sind hier zu finden: www.iww.de/s15480
Quelle: Ausgabe 06 / 2026 | Seite 420 | ID 50837327