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  • · Nachricht · Nachlassverbindlichkeiten

    Kosten für Haushaltsauflösung und für Räumung einer Wohnung

    In gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder wurde unter anderem Stellung dazu genommen, unter welchen Voraussetzungen die Kosten für eine Haushaltsauflösung und für die Räumung einer Wohnung im Rahmen eines Erbfalls zu Nachlassverbindlichkeiten im Sinn von § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG führen.

     

     

    Dazu ist Folgendes vermerkt:

     

    • Kosten für die Räumung einer vom Erblasser selbst bewohnten Wohnung sind als Teil der Nachlassverwertung nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG nicht abzugsfähig, soweit sie sich auf die Eigenschaft der Wohnung als Nachlassgegenstand beziehen.
    • Nachlassregelungskosten i. S. v. § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG liegen dagegen vor, wenn die Auflösung des Haushalts darauf gerichtet ist, festzustellen, inwieweit die in der Wohnung befindlichen Gegenstände zum Nachlass gehören.
    • Während die Durchsicht des gesamten Hausrats zur Feststellung des Nachlasses gehört, gehört das Ausräumen im Regelfall bereits zur Verwertung und damit zur Verwaltung des Nachlasses.

     

    Fundstelle

    • Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 9.2.22 - S 3810 , BStBl 22 I, 22
    Quelle: ID 48408994

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