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  • · Fachbeitrag · Kündigung/Befristung

    Probezeitkündigung im befristeten Arbeitsverhältnis

    von Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg

    Auch in einem auf ein Jahr befristeten Arbeitsverhältnis kann eine vereinbarte Probezeit von vier Monaten zulässig sein. Es kommt immer auf die Einzelfallabwägung nach Befristungsdauer und Art der Tätigkeit an. Es gibt keinen Regelwert für die Dauer der Probezeit. Zu diesem Ergebnis kam im Herbst 2025 das BAG. Was bedeutet das für Arbeitgeber und Arbeitnehmer?

     

    Zweck und Begriff der Probezeit

    Der Begriff der Probezeit kann im Arbeitsrecht unterschiedliche Bedeutungen haben:

     

    • Zunächst kann mit „Probezeit“ die gesetzliche Wartezeit von sechs Monaten gemeint sein: Kündigungsschutz nach dem KSchG hat man in einem dem KSchG sachlich unterfallenden Betrieb erst, nachdem das Arbeitsverhältnis sechs Monate lang bestanden hat (§ 1 Abs. 1 KSchG).