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  • · Fachbeitrag · Kündigung/Befristung

    Probezeitkündigung im befristeten Arbeitsverhältnis

    von Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg

     

    Zweck und Begriff der Probezeit

    Der Begriff der Probezeit kann im Arbeitsrecht unterschiedliche Bedeutungen haben:

     

    • Zunächst kann mit „Probezeit“ die gesetzliche Wartezeit von sechs Monaten gemeint sein: Kündigungsschutz nach dem KSchG hat man in einem dem KSchG sachlich unterfallenden Betrieb erst, nachdem das Arbeitsverhältnis sechs Monate lang bestanden hat (§ 1 Abs. 1 KSchG).
    • Mit dem Begriff kann auch eine im Arbeitsvertrag vereinbarte Probezeit gemeint sein. Eine solche Klausel führt dazu, dass beide Parteien mit einer verkürzten gesetzlichen Kündigungsfrist von zwei Wochen kündigen können (§ 622 Abs. 3 BGB).