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  • · Fachbeitrag · Kfz-Steuer

    Für die Kraftfahrzeugsteuerfestsetzung ist allein die Zulassung des Fahrzeugs maßgebend

    | Für eine Zulassung eines Fahrzeugs sind nach dem Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg (FG) vom 17.5.2019 (13 K 2598/18) auch unter der Geltung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) in den im Streitzeitraum geltenden Fassungen “weder die Aushändigung des Fahrzeugscheins erforderlich” noch muss “für das jeweilige Fahrzeug ein Kennzeichen mit einem amtlichen Dienstsiegel abgestempelt und den Klägern ausgehändigt” worden sein. Die Zulassungsbescheinigungen bzw. Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief seien auch bei “Registrierzulassungen” Grundlagenbescheide für die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer. Daher seien 15.988 erlassene Kraftfahrzeugsteuerbescheide für Zulassungsvorgänge zwischen dem 1.1.2005 und dem 31.3.2016 rechtmäßig. Die von den Klägern eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängig (IV B 67/19). |

     

    Sachverhalt

    Die im Kraftfahrzeughandel tätigen Kläger benötigten für aus dem Ausland importierte Fahrzeuge neue Zulassungsbescheinigungen Teil I und Teil II bzw. in der Zeit vor dem 1.10.2005 neue Fahrzeugbriefe. Sie beantragten die Zulassung der Fahrzeuge (sog. Registrierzulassungen). Das Verwaltungsverfahren wurde infolge der sehr hohen Fahrzeuganzahl zur Verwaltungsvereinfachung, auch im Interesse der Kläger, nicht ordnungsgemäß durchgeführt. Es wurden Kennzeichen „reserviert” und diese immer wieder für von den Klägern zugelassene Fahrzeuge verwendet. Die Fahrzeuge wurden grundsätzlich an- und sofort wieder abgemeldet. Teilweise wurde das Zulassungsverfahren auch ohne geprägte Nummernschilder und ohne Aushändigung der Zulassungsbescheinigungen Teil I bzw. vor dem 1.10.2005 des Fahrzeugscheins durchgeführt. Das Finanzamt erließ für jedes Fahrzeug nach der Zulassungsmitteilung einen Kraftfahrzeugsteuerbescheid für den jeweiligen Zeitraum und kurz darauf geänderte (nunmehr bestandskräftige) Bescheide für einen Zulassungstag mit einer Mindestdauer der Steuerpflicht von einem Monat.

     

    Entscheidung

    Das Klageverfahren ruhte zunächst wegen eines Parallelverfahrens (13 K 1913/13). Diese Klage wies das FG mit Urteil vom 23.9.2016, bestätigt durch den BFH mit Urteil vom 14.6.2018 III R 26/16) ab. Die eingelegte Verfassungsbeschwerde blieb erfolglos (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 6.11.2018, 1 BvR 2231/18). Das FG setzte das bislang ruhende Verfahren (13 K 2598/18) fort und wies die Verpflichtungsklage ab.

    Quelle: ID 46370180

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