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  • · Nachricht · Gebührenrecht

    Keine Erstattung von Stundensatzhonorar

    | Das FG Hamburg weist in einer Entscheidung darauf hin, dass über die gesetzlichen Gebühren des Rechtsanwalts oder Steuerberaters hinausgehend vereinbarte Stundensatzhonorare ‒ wie sie in der Praxis vielfach anzutreffen sind ‒ im finanzgerichtlichen Verfahren nicht zu erstatten sind. |

     

    Als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendige Aufwendungen sind nur die gesetzlichen Gebühren und Auslagen für einen Prozessbevollmächtigten nach § 139 Abs. 1 und 3 FGO erstattungsfähig.

     

    Fundstelle

    Quelle: Ausgabe 06 / 2018 | Seite 441 | ID 45291213

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