15.09.2026 · Fachbeitrag · FGO
Die Festsetzungsverjährung steht einer Außenprüfung nicht automatisch entgegen
Eine steuerliche Außenprüfung darf auch für Steuerjahre angeordnet werden, für die bereits Festsetzungsverjährung eingetreten zu sein scheint, wenn sich die Frage der Verjährung erst nach Klärung des Sachverhalts durch die Prüfung verlässlich beantworten lässt. Das sei in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt, stellt der BFH klar und weist eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gegen ein finanzgerichtliches Urteil zurück.
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