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  • · Fachbeitrag · Europäischer Gerichtshof

    Keine Urlaubsnachgewähr bei behördlicher Quarantäneanordnung während des Urlaubs

    von Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg

    Wer seinen Urlaub in Corona-Quarantäne verbringen musste, hat nach einer aktuellen EuGH-Entscheidung keinen Anspruch darauf, den Urlaub nachholen zu dürfen. Das Unionsrecht verlangt nicht, dass ein Arbeitnehmer, der während seines bezahlten Jahresurlaubs unter Quarantäne gestellt worden ist, den Jahresurlaub auf einen späteren Zeitraum übertragen kann.

     

    Quarantäne als Teil der Corona-Schutzmaßnahmen im IfSG

    Während der Corona-Pandemie bestand auf der Grundlage §§ 28, 28b Infektionsschutzgesetz (IfSG) im Rahmen der Schutzmaßnahmen gegen eine weitere Verbreitung des COVID-19-Virus eine Quarantänepflicht u. a. auch für Kontaktpersonen von Infizierten. Seit 1.12.2020 konnte eine infolge eines Kontakts mit einer infizierten Kontaktperson behördlich angeordnete 14-tägige Quarantäne nach zehn Tagen durch ein negatives COVID-19-Test-ergebnis beendet werden. Später haben einzelne Länder die Quarantänedauer für Kontaktpersonen auf fünf Tage verkürzt, wenn diese innerhalb von 48 Stunden symptomfrei waren. Der zeitlich befristete rechtliche Schutzrahmen der Corona-Beschränkungen in § 28 b IfSG ist am 7.4.2023 abgelaufen, seitdem gibt es keine Grundlage mehr für behördliche Quarantäneanordnungen.

     

    Wer sich als Infizierter in Quarantäne begeben musste, also krank war, hatte den üblichen, auf sechs Wochen beschränkten Entgeltfortzahlungsanspruch (§ 4 EFZG), wenn die Krankheit durch Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nachgewiesen war. In diesem Fall behielt der Arbeitnehmer auch seinen Urlaubsanspruch, und zwar auch dann, wenn er während des Urlaubs arbeitsunfähig an Corona erkrankte.

      

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