· Fachbeitrag · Erbschaftsteuer
Erwerb eines Geschäftsanteils durch Pooltreuhänder
| Als Schenkung unter Lebenden gilt nach Auffassung des BFH auch der auf dem Ausscheiden eines Gesellschafters beruhende Übergang des Anteils oder des Teils eines Anteils eines Gesellschafters einer Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft auf die anderen Gesellschafter oder die Gesellschaft, soweit der Wert, der sich für seinen Anteil zurzeit seines Ausscheidens nach § 12 ErbStG ergibt, den Abfindungsanspruch übersteigt. |
Sachverhalt
Der Kläger ist Wirtschaftsprüfer und war Gesellschafter einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (W GmbH). Die Gesellschafter hielten jeweils einen Geschäftsanteil im Nennbetrag von 50.000 EUR. Die Gesellschafter hatten einen Poolvertrag abgeschlossen. Dazu gehörte die Beendigung der Mitgliedschaft bei Vollendung des 63. Lebensjahrs. Der Gesellschafter sollte zu einem näher bestimmten Tag seinen Geschäftsanteil nach einem vorformulierten Vertragsmuster an einen Pooltreuhänder verkaufen und übertragen. Der Pooltreuhänder hatte hierfür auf Rechnung der aktiven Poolmitglieder den Nominalbetrag des Geschäftsanteils zu entrichten, die W GmbH die bisher aufgelaufenen Gewinnanteile. Ein Anspruch auf Abfindung stiller Reserven oder eines Goodwills bestand nicht. Ein Gesellschafter der GmbH kündigte aus Altersgründen, verkaufte und übertrug seinen Geschäftsanteil nach Maßgabe der vorbeschriebenen Regelungen an den Pooltreuhänder für 50.000 EUR.
Das FA setzte gegenüber dem Kläger für den Erwerb des Geschäftsanteils durch den Pooltreuhänder unter Berufung auf § 7 Abs. 7 Satz 1 ErbStG Schenkungsteuer fest. Das FG gab der Klage statt.
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