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  • · Fachbeitrag · Erbschaftsteuer

    Bewertung des Erwerbs auf den Todeszeitpunkt des Erblassers

    | Für die Wertermittlung gilt der Grundsatz des § 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG zur Bewertung auf den Todestag. Fraglich ist, ob eine Rückwirkungsfiktion aufgrund ertragsteuerrechtlicher Vorschriften ‒ wie sie durch § 2 UmwStG zugelassen ist ‒ auch erbschaftsteuerlich zu beachten ist. Dies hatte das FG München aktuell zu entscheiden. Die ertragsteuerliche Rückwirkung, wie sie durch § 2 UmwStG zugelassen ist, lässt nach Meinung des FG die Anwendung des § 11 ErbStG unberührt. Die Frage, welches Vermögen zum Nachlass eines Erblassers gehörte bzw. was Gegenstand einer unentgeltlichen Zuwendung war, beurteilt sich ausschließlich nach zivil- bzw. erbschaftsteuerrechtlich maßgeblichen Verhältnissen zum Bewertungsstichtag. |

     

    Sachverhalt

    Der Kläger war alleiniger Kommanditist der „A GmbH & Co. KG“. Sein Vater war alleiniger Kommanditist der „B GmbH & Co. KG“.

     

    Die A GmbH & Co. KG übertrug ihr Vermögen als Ganzes unter Auflösung ohne Abwicklung im Wege der Aufnahme auf die übernehmende Gesellschaft (§ 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 1 UmwG). Die Eintragung der Verschmelzung ins Handelsregister erfolgte am 30.7.2013. Der Vater des Klägers war bereits am 5.6.2013 verstorben. Der Kläger war Alleinerbe.

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