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  • · Fachbeitrag · Erbschaftsteuer

    Begünstigtes Vermögen aufgrund einer Poolvereinbarung

    | Zum Verwaltungsvermögen gehören Anteile an Kapitalgesellschaften, wenn u. a. die unmittelbare Beteiligung am Nennkapital dieser Gesellschaften 25 % oder weniger beträgt (§ 13 Abs. 4 Nr. 2 ErbStG n. F.). Ob die Grenze von 25 % unterschritten wird, ist nach der Summe der dem Betrieb unmittelbar zuzurechnenden Anteile und der Anteile weiterer Gesellschafter zu bestimmen, wenn die Gesellschafter untereinander verpflichtet sind, über die Anteile nur einheitlich zu verfügen oder sie ausschließlich auf andere derselben Verpflichtung unterliegende Anteilseigner zu übertragen, und das Stimmrecht gegenüber nichtgebundenen Gesellschaftern nur einheitlich ausüben (§ 13 Abs. 4 Nr. 2 Satz 2 ErbStG n. F.). Der BFH hatte jüngst darüber entscheiden, ob eine Stimmbindung wirksam auch mündlich oder außerhalb der Satzung vorgenommen werden kann. |

     

    Sachverhalt

    Der Kläger ist Alleinerbe seines im Jahr 2009 verstorbenen Vaters. Zum Nachlassvermögen gehörte das Einzelunternehmen X-Betrieb mit einem Gesellschaftsanteil in Höhe von 12 % am Nennkapital der Y-GmbH. Der Wert dieses Gesellschaftsanteils an der Y-GmbH entsprach über 91 % des Werts des gesamten Betriebsvermögens des X-Betriebs. Der Kläger war an der Y-GmbH in Höhe von 74 % beteiligt. Die übrigen 14 % der Anteile hielt die Z-KG; an dieser Gesellschaft war der Kläger zu 100 % beteiligt.

     

    Im Gesellschaftsvertrag der Beteiligungs-GmbH war geregelt, dass die Gesellschafterversammlung beschlussfähig ist, wenn mindestens 60 % der Stimmen vertreten sind, und dass grundlegende Beschlüsse zur Satzungsänderung oder zur Veräußerung, Abtretung und Verpfändung von Gesellschaftsanteilen einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmen bedürfen. Dem Erblasser stand ein höchstpersönliches, nicht auf die Erben übergehendes Stimmrecht in zehnfacher Höhe zu.

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