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  • · Nachricht · Energiepreispauschale

    Energiepreispauschale für ehrenamtlich Tätige: Einkunftserzielungsabsicht?

    Für den einzelnen geht es bei der Energiepreispauschale (EPP) zwar nicht um viel Geld. In der Masse muss der Staat natürlich Milliarden an Erwerbstätige und neuerdings auch an Rentner und Pensionäre ausbezahlen. Aus diesem Grund werden immer wieder neue Fragen aufgeworfen. Eine interne Verfügung geht beispielsweise der Frage nach, ob ehrenamtlich Tätige einen Anspruch auf die EPP i. H. v. 300 EUR haben.

     

    Überraschende Antwort: Es kommt darauf an.

     

    Klar ist, dass zu den Erwerbstätigen, die von der EPP profitieren, alle Steuerzahler gehören, die im Jahr 2022 ein aktives Arbeitsverhältnis nachweisen können. Also ja, auch ehrenamtlich tätige Steuerzahler haben zunächst einen Anspruch auf die EPP. Doch wichtig: Es muss eine aktive Erwerbstätigkeit „mit Einkunfserzielungsabsicht“ in 2022 vorgelegen haben.


    PRAXISTIPP | Es kann also durchaus passieren, dass das Finanzamt die EPP für ehrenamtlich Tätige bei Bearbeitung der Steuererklärung ablehnt, wenn der ehrenamtlich Tätige nach Auffassung des Finanzamts keine Einkunftserzielungsabsicht hat. Das wäre der Fall, wenn die erklärten Ausgaben dauerhaft über den Einnahmen aus der ehrenamtlichen Betätigung liegen.


    Quelle: Ausgabe 02 / 2023 | Seite 128 | ID 48978229

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