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  • · Fachbeitrag · DSGVO

    Tipps zu speziellen Bereichen der Telearbeit

    von RA Heike Mareck, externe Datenschutzbeauftragte, Dortmund

    | Telearbeit bzw. Homeoffice funktioniert, das hat bereits die Vergangenheit gezeigt. Doch was muss der Arbeitgeber beachten, wenn er für die Zukunft den Homeoffice-Bereich seiner Arbeitnehmer datenschutzkonform einrichten will? Nachfolgend einige Tipps zu den Bereichen rund um Datenspeicherung, Privatnutzung und Sicherheitsniveau. |

     

    Keine Frage: Der Arbeitnehmer greift auf die personenbezogenen Daten (Kunden-, Lieferanten-, Subunternehmerdaten) des Arbeitgebers zurück, wenn er von zu Hause aus arbeitet. Der Arbeitgeber muss daher auch in diesem Fall sicherstellen, dass die Voraussetzungen nach Art. 32 ff. DSGVO (Sicherheit personenbezogener Daten) eingehalten bzw. erfüllt werden. Denn er bleibt nach Art. 4 Nr. 7 DSGVO „Verantwortlicher“ für die Datenverarbeitung.

     

    Eins vorweg: Die Tipps sind insbesondere für die Fälle der Einsätze im Homeoffice und im Mobiloffice gedacht. Das heißt, die IT-Ausrüstung stellt der Arbeitgeber. Sollte der Arbeitnehmer seinen eigenen Computer, sein Tablet, Handy oder Drucker einsetzen müssen, gilt das Prinzip „Bring Your Own Device“, so nennt man es, wenn Mitarbeiter ihr privates Handy oder Notebook im Job nutzen. „Bring Your Own Device“ birgt enorme Risiken für den Arbeitgeber. Dieser ist verantwortlich für den Schutz der Daten, mit denen die Firma arbeitet. Daran ändert sich auch nichts, wenn der Arbeitnehmer für die Arbeit eigene Geräte nutzt.

       

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