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  • · Fachbeitrag · Datenschutz

    Elf Antworten zur Videoüberwachung in der Steuerberatungskanzlei

    von Dr. Guido Mareck, stellv. Direktor Arbeitsgericht Dortmund

    | Es kann für eine Steuerberatungskanzlei viele Gründe geben, eine Videoüberwachung am und im Bürokomplex zu installieren: Einbruch, Beschädigung, Graffiti-Vandalismus, Überwachung des Empfangs. Doch die Aufsichtsbehörden sehen den Einsatz kritisch. Ob eine Videoüberwachung zulässig ist, muss stets für jede Kamera gesondert überprüft werden. Hierbei gilt: Es kommt auf den Einzelfall an. Dennoch besteht unter gewissen Voraussetzungen die Möglichkeit, eine Videoüberwachung zu betreiben. |

     

    Grundsätzlich

    Webcams, Dashcams, Kameradrohnen, festinstallierte Geräte: Unter Videoüberwachung können viele Formen subsumiert werden. Und es kommen ständig neue hinzu. Damit stellt die Videoüberwachung einen starken Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht dar (siehe auch BAG 29.6.2004, 1 ABR 21/03, Abruf-Nr. 042033).

     

    1. Frage: Welche Normen sind bei der Videoüberwachung heranzuziehen?

    In der DSGVO gibt es praktisch keine Regelung, die sich wörtlich auf Videoüberwachung bezieht. Die beiden grundlegenden gesetzlichen Regelungen sind Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO (zugängliche Räume) und § 4 BDSG (nicht zugängliche Räume). Selbstverständlich kommen viele „flankierende“ Bestimmungen hinzu: wie z. B. die Informationspflichten nach Art. 13 ff. DSGVO.

        

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