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  • · Fachbeitrag · Corona-Krise

    Musterantrag „Steuererleichterungen aufgrund der Auswirkungen des Corona-Virus“

    | Die Sofortmaßnahmen des BMF erfordern einen entsprechenden Antrag beim örtlich zuständigen Finanzamt. Das Bayerische Landesamt für Steuern hat hierzu ein Muster erarbeitet. |

     

    PRAXISTIPPS |

    • 1. Die vereinfachte Stundungsregelung gilt nur für Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer.

     

    • 2. Steuerabzugsbeträge im Sinne des § 222 Satz 3 und Satz 4 der Abgabenordnung ‒ also Lohnsteuer und Kapitelertragsteuer ‒ können nicht gestundet werden (vgl. BMF vom 19.3.2020). >>> Christiane: Beitrag 2020/051

     

    • 3. Für Steuerabzugsbeträge besteht aber die Möglichkeit, einen Antrag auf Vollstreckungsaufschub bei Ihrem zuständigen Finanzamt einzureichen.

     

    Unrichtige Angaben können strafrechtliche Folgen haben (vgl. §§ 370 und 378 der Abgabenordnung).

     

    Fundstelle

    Quelle: ID 46463288

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