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  • · Fachbeitrag · Bewertungsgesetz

    Bodenschätzung landwirtschaftlicher Flächen

    von RD a.D. Michael Marfels, Bramsche

    Die Bodenschätzung landwirtschaftlicher Flächen richtet sich, unabhängig von der konkreten Nutzung, nach der gemeinüblichen Bewirtschaftung, die der natürlichen Ertragsfähigkeit entspricht. Die Gemeinüblichkeit kann durch externe Faktoren mitbestimmt werden.

     

    Sachverhalt

    Die Steuerpflichtige erwarb landwirtschaftlich genutzte Flurstücke im Marschland. Das FA hatte im Jahre 1938 diese (damals als Ackerland genutzt) als Acker-Grünland (Wechselland) eingestuft. Seit 1970 wurden sie nur noch als Grünland genutzt, ohne dass zwischenzeitlich eine Verschlechterung der natürlichen Ertragsbedingungen eingetreten war. Im Rahmen der Nachfeststellung des Einheitswerts erklärte die Steuerpflichtige, die Flächen seien tatsächlich nur Grünlandflächen. Das FA behandelte diese Erklärung als Antrag auf Nachschätzung nach § 11 BodSchätzG (Bodenschätzungsgesetz), lehnte diesen jedoch ab, da das Schätzungsergebnis aus 1938 nicht zu ändern sei. Die Klage, mit der eine Einstufung zwar weiterhin als Wechselland, aber als Grünland-Acker nach dem Grünlandschätzungsrahmen begehrt wurde, blieb erfolglos.

     

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