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  • · Fachbeitrag · AWSt Energiepreisbremsen ‒ Härtefallregelungen (Stand: 5.4.23)

    Energiepreisbremsen ‒ Start der Härtefallhilfen für Unternehmen und Privathaushalte

    von Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg

    Die Gesetze für die Preisbremsen bei Erdgas/Wärme einerseits und Strompreisen andererseits gelten seit 1.3.2023 bis 30.4.2024; bei den Strompreisbremsen wirken die Entlastungsbeträge auf Januar und Februar 2023 zurück. Den Zugang zu bezahlbarer, verlässlicher, nachhaltiger und moderner Energie für alle zu sichern, ist ein zentrales Nachhaltigkeitsziel des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes (EWPG, BGBl I 22, 2560) und des Strompreisbremsegesetzes (StromPBG, BGBl I22, 2512). Ende März 2023 haben Bund und Länder die mit den gesetzlichen Preisbremsen angekündigten Härtefallhilfeprogramme für kleine und mittlere Unternehmen einerseits und Privathaushalte andererseits auf den Weg gebracht.

     

    Hintergrund der Energiepreisbremsen

    Der Bund hat nach dem Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz ‒ EWSG (BGBl I 22, 2035) vom November 2022 mit dem nachfolgenden Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz ‒ EWPBG (BGBl I 22, 2560) und dem Strompreisbremsegesetz ‒ StromPBG (BGBl I 22, 2512) ab Januar 2023 weitere Entlastungen bei Erdgas, Fernwärme und Strom auf den Weg gebracht. Dabei ist Folgendes zu beachten (näher Jahn, NWB 2022, 3736):

     

    • Die Gaspreisbremse (für Gas und Wärme) gilt vom 1.3.2023 bis 30.4.2024. Bürger, kleine und mittlere Unternehmen sowie Pflegeeinrichtungen, Forschungs- und Bildungseinrichtungen, sollen von ihren Lieferanten 80 % ihres Erdgasverbrauchs zu 12 Cent je Kilowattstunde (kWh) beziehungsweise 80 % ihres Wärmeverbrauchs zu 9,5 Cent je Kilowattstunde (kWh) erhalten. Industriekunden sollen von ihren Lieferanten 70 % ihres Erdgasverbrauchs zu 7 Cent je Kilowattstunde oder 70 % ihres Wärmeverbrauchs zu 7,5 Cent je Kilowattstunde (kWh) erhalten.
       

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