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  • · Fachbeitrag · Arbeit auf Abruf und wöchentliche Arbeitszeit

    Worauf Arbeitgeber und Arbeitnehmer achten sollten

    von Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg

    Der Arbeits- bzw. Dienstvertrag regelt im Arbeitsverhältnis die wechselseitigen Rechte und Pflichten von Arbeitgeber und Arbeitnehmer ‒ so weit, so gut. Was aber gilt, wenn die Vertragsparteien über eine wesentliche Vertragsgrundlage wie die geschuldete wöchentliche Arbeitszeit keine Vereinbarung getroffen haben? Ein aktuelles Urteil des Bundesarbeitsgerichts belegt, worauf Arbeitgeber und Arbeitnehmer achten sollten.

     

    Worum ging es im Streitfall?

    Die Klägerin war seit dem Jahr 2009 bei der Beklagten, einem Unternehmen der Druckindustrie, als sogenannte „Abrufkraft Helferin Einlage“ beschäftigt. Der von ihr mit einer Rechtsvorgängerin der Beklagten geschlossene Arbeitsvertrag enthielt keine Regelung zur Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit. Die Klägerin wurde ‒ wie die übrigen „auf Abruf“ beschäftigten Arbeitnehmer‒ nach Bedarf in unterschiedlichem zeitlichen Umfang zur Arbeit herangezogen.

     

    MERKE | Die Parteien haben kein Vollzeitarbeitsverhältnis, sondern ein Teilzeitarbeitsverhältnis in der Form der „Arbeit auf Abruf“ (§ 12 Abs. 1 Satz 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz TzBfG) vereinbart. Die Rechtsprechung hat zwar eine Regel entwickelt, wonach bei Fehlen einer Teilzeitvereinbarung im Zweifel ein Vollzeitarbeitsverhältnis begründet wird (vgl. BAG 8.10.08, 5 AZR 715/07, Rdz. 19; 15.5.13, 10 AZR 325/12, Rdz. 19). Das ist war im Streitfall aber anders: Der Umfang der bei „Arbeit auf Abruf“ zu leistenden Arbeitszeit wird offen gelassen, soll flexibel ‒ also veränderlich ‒ sein und sich nach den betrieblichen Erfordernissen ‒ also dem Arbeitsanfall und dem Beschäftigungsbedarf ‒ richten. In einem solchen Fall muss der Arbeitnehmer davon ausgehen, dass nicht nur die Lage, sondern auch die Dauer der Arbeitszeit variabel ist und die regelmäßige Arbeitszeit im Durchschnitt des vereinbarten Beschäftigungsjahres unter der eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers bleibt, er also teilzeitbeschäftigt (§ 2 Abs. 1 Satz 2 TzBfG) ist.

       

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