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  • · Fachbeitrag · Allgemeine Verwaltungsvorschrift für die Außenprüfung

    Außenprüfungsordnung soll die Betriebsprüfungsordnung ersetzen

    Die bisherige Betriebsprüfungsordnung (BpO) wird neu gegliedert, um neue Regelungen ergänzt und in Außenprüfungsordnung (ApO) umbenannt. Die Umbenennung wird damit begründet, dass die Bezeichnung „Betriebsprüfungsordnung“ suggerieren könne, dass diese allgemeine Verwaltungsvorschrift nur für gewerbliche Betriebsprüfungen gilt.

     

    Die neue Außenprüfungsordnung enthält folgende Neuregelungen und Ergänzungen:

     

    • Beschleunigte Außenprüfungen durch die neue Ablaufhemmung für das Ende der Festsetzungsfrist nach § 171 Abs. 4 Satz 3 AO.
    • Großbetriebe und Konzerne sollen grundsätzlich weiterhin anschlussgeprüft werden (§ 5 ApO). Sind bestimmte Kriterien erfüllt, soll im Hinblick auf die beschleunigte Außenprüfung von Anschlussprüfungen abgesehen werden.
    • Die Rangfolge für den Ort der Außenprüfung, insbesondere die Nachrangigkeit einer Prüfung an Amtsstelle gegenüber einer Prüfung in Wohnräumen wird gestrichen (§ 7 ApO).
    • In § 8 ApO ist geregelt, dass die Finanzbehörde mit einem Unternehmen verbindliche Rahmenbedingungen im Sinne von § 199 Abs. 2 Satz 3 AO vereinbaren kann.
    • § 9 ApO widmet sich den allgemeinen Grundsätzen zum qualifizierten Mitwirkungsverlangen nach § 200a AO.
    • § 13 ApO enthält Regelungen zum neuen Teilabschlussbescheid.

     

    Fundstelle

    • BMF: Entwurf zur „Allgemeinen Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung für die Außenprüfung – Außenprüfungsordnung (ApO)“, www.iww.de/s15354
    Quelle: Ausgabe 05 / 2026 | Seite 350 | ID 50812597

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