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  • · Fachbeitrag · Aktualisiertes BMF-Schreiben

    Außergewöhnliche Belastung für Unterhaltsaufwendungen

    Nach zwölf Jahren hat sich das Bundesfinanzministerium dazu entschlossen, die Grundsätze für die Berücksichtigung außergewöhnlicher Belastungen für Unterhaltsleistungen nach § 33a Abs. 1 EStG in einem neuen BMF-Schreiben zu erläutern. Dies war angesichts der zahlreichen Urteile, die seit dem letzten BMF-Schreiben aus dem Jahr 2010 gefällt wurden, zwingend erforderlich. Nachfolgend ein Überblick über die wichtigsten Aussagen des aktuellen BMF-Schreibens.

     

    Grundsätze zu Unterhaltsleistungen nach § 33a Abs. 1 EStG

    Entstehen einem Steuerzahler oder einem Ehegatten Aufwendungen für den Unterhalt und die Berufsausbildung einer gesetzlich unterhaltsverpflichteten Person, kommt ein Abzug außergewöhnlicher Belastungen nach § 33a Abs. 1 EStG in Betracht. Abziehbar sind im Jahr 2022 bis zu 10.347 EUR (= höherer Grundfreibetrag 2022 im Rahmen des Steuerentlastungsgesetzes 2022). Werden die Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung für die unterstützte Person übernommen, können diese Beiträge zusätzlich zum Höchstbetrag als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden.

     

    Ein Abzug außergewöhnlicher Belastungen für Unterhaltsaufwendungen ist nicht möglich, wenn die unterstützte Person Ersparnisse von mehr als 15.500 EUR oder eigene Einkünfte und Bezüge von mehr als 624 EUR hat. Die übersteigenden Einkünfte mindern den abziehbaren Höchstbetrag.

     

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