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  • · Fachbeitrag · § 198 ff. GVG (Gerichtsverfassungsgesetz)

    Anspruch auf Entschädigung während des Ruhens des Verfahrens nur für Verfahrensbeteiligte

    Verfahrensbeteiligte haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer eines finanzgerichtlichen Verfahrens, soweit dieses im Einvernehmen der Beteiligten bis zum Abschluss eines Musterverfahrens ruhend gestellt wurde.

     

    Sachverhalt

    Die Steuerpflichtigen hatten Klage gegen einen Einkommensteuerbescheid erhoben. Streitgegenstand war die steuerliche Behandlung eines Nutzungswertersatzes nach Widerruf eines Darlehensvertrags. Das FG setzte das Verfahren im Jahr 2020 mit Zustimmung der Beteiligten aus, bis der BFH in einem bei ihm anhängigen Revisionsverfahren zu einem vergleichbaren Fall entscheiden würde.

     

    Nachdem die Entscheidung des BFH im März 2024 veröffentlicht worden war, wurde das Klageverfahren nach Abhilfe durch das Finanzamt (FA) im November 2024 förmlich beendet.

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