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  • · Fachbeitrag · § 3 ErbStG

    Abfindung aufgrund einer gesellschaftsrechtlichen Nachfolgeklausel

    | Bei einem den Steuerwert eines durch gesellschaftsrechtliche Nachfolgeklausel vom Mitgesellschafter erworbenen Kommanditanteils übersteigenden Abfindungsanspruch der Erben ist auch dann kein negativer Erwerb anzusetzen, wenn der Kommanditist zugleich Miterbe und damit Inhaber des Abfindungsanspruchs ist. |

     

    Sachverhalt

    Der Steuerpflichtige ist neben seinen Geschwistern zu einem Viertel Miterbe nach seiner verstorbenen Mutter. Die Mutter und die vier Kinder waren als Kommanditisten zu jeweils 20 % an einer KG beteiligt. Entsprechend den Regelungen im Gesellschaftsvertrag wurde die KG von den übrigen Gesellschaftern fortgesetzt und ein Abfindungsanspruch der Erben als feste Kapitalrücklage bilanziert.

     

    Der Steuerwert des auf den Steuerpflichtigen als Mitgesellschafter übergegangenen Kommanditanteils war niedriger als der auf ihn entfallende Abfindungsanspruch. Das FA berücksichtigte den Kommanditanteil im Rahmen der Erbschaftsteuerfestsetzung daher nicht.

     

    Der Steuerpflichtige begehrte demgegenüber den Ansatz eines negativen Erwerbs. Der Abfindungsanspruch, der ihm als Erben als Erwerb von Todes wegen zugerechnet werde, sei korrespondierend auch in voller Höhe abzuziehen.

     

    Entscheidung

    Das FG wies die Klage ab. Nach dem Gesetzeswortlaut sei ein auf Mitgesellschafter übergehender Gesellschaftsanteil nur zu erfassen, soweit er Abfindungsansprüche Dritter übersteigt. Der Ansatz eines negativen Betrags sei nicht vorgesehen. Eine dahingehende Auslegung des Gesetzes sei ebenfalls nicht möglich, da der Gesetzgeber dieses Ergebnis bewusst in Kauf genommen habe. Anderenfalls hätte er auf die Differenz zwischen Steuerwert und Abfindung abgestellt.

     

    Dies gelte unabhängig davon, ob der Gesellschafter, dem der Anteil anwächst, gleichzeitig Erbe ist oder nicht.

     

    Beachten Sie | Das FG hat die Revision zugelassen. Das Revisionsverfahren ist beim BFH unter dem Az. II R 2/19 anhängig.

     

    Fundstelle

    Quelle: ID 45841347

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