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  • · Fachbeitrag · § 16 GrEStG

    Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs bei mehreren Erwerbern

    Gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 GrEStG wird eine Steuerfestsetzung auf Antrag aufgehoben, wenn ein Erwerbsvorgang vor dem Übergang des Eigentums am Grundstück auf den Erwerber durch Vereinbarung der Vertragspartner innerhalb von zwei Jahren seit der Entstehung der Steuer rückgängig gemacht wird. Haben mehrere Erwerber ein Grundstück gemeinsam gekauft, ist fraglich, ob es reicht, wenn nur einer von ihnen später aus dem Vertrag ausscheidet.

     

    Sachverhalt

    Im Ausgangsfall hatten eine Klägerin und ihr damaliger Lebensgefährte ein Grundstück gemeinsam zu hälftigem Miteigentum erworben. Nach der Trennung sollte der frühere Partner das Geschäft allein fortführen. Deshalb wurde notariell vereinbart, den ursprünglichen Kaufvertrag nur hinsichtlich des auf die Klägerin entfallenden Miteigentumsanteils aufzuheben und insoweit neu zu disponieren. Dabei gingen sie davon aus, dass es sich bei dem Vertrag vom 2.4.2020 rechtlich um zwei Kaufverträge handelte – einen zwischen den Eheleuten N und der Klägerin über einen ideellen hälftigen Miteigentumsanteil und einen zwischen den Eheleuten N und L über den weiteren hälftigen Miteigentumsanteil am Grundstück. Die Klägerin wurde aus allen Verpflichtungen aus dem Vertrag vom 2.4.2020 entlassen. Die Klägerin beantragte daraufhin die Aufhebung ihrer Grunderwerbsteuerfestsetzung nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG.

     

    Entscheidung

    Der BFH verneinte die Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG. Rückgängig gemacht sei ein Erwerbsvorgang nur dann, wenn der zivilrechtliche Anspruch des Erwerbers auf Übereignung des Grundstücks wirksam beseitigt werde und der Veräußerer seine ursprüngliche Rechtsstellung vollständig zurückerlange.