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  • · Fachbeitrag · § 13b ErbStG

    Geleistete Anzahlungen gehören nicht zum Verwaltungsvermögen

    | Auf Wirtschaftsgüter des Verwaltungsvermögens geleistete Anzahlungen wirken sich nicht schädlich auf die Berechnung der Verwaltungsvermögensquote aus. |

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin ist eine GmbH, deren Gesellschafter seinem Sohn im Jahr 2013 einen Teilgesellschaftsanteil schenkte.

     

    Zum Gesellschaftsvermögen gehörten unter anderem Beteiligungen an anderen Kapitalgesellschaften. Eine dieser Gesellschaften hatte zum Bewertungsstichtag Anzahlungen in Höhe von ca. 3,8 Mio. EUR geleistet, die zum größten Teil auf einen Verwaltungsneubau entfielen. Das FA bezog diese Anzahlungen in die Ermittlung des Verwaltungsvermögens ein und berechnete die Quote danach mit 17,76 %. Hiergegen wandte die Klägerin ein, dass nur auf Geld gerichtete Forderungen einzubeziehen seien, nicht jedoch geleistete Anzahlungen. Die Quote betrage daher lediglich ca. 4,5 %.

     

    Entscheidung

    Die Klage hatte Erfolg. Die geleisteten Anzahlungen seien ‒ so das FG ‒ nicht als schädliches Verwaltungsvermögen zu behandeln. Sie stellten keine „anderen Forderungen“ im Sinne des Erbschaftsteuergesetzes in der für 2013 gültigen Fassung dar. Hierunter fielen nur auf Geld gerichtete Forderungen. Für diese Begründung spreche der Vergleich mit den übrigen in der Norm genannten Vermögensposten (Zahlungsmittel, Geschäftsguthaben und Geldforderungen), die ebenfalls auf Geld gerichtet seien.

     

    Dieses Ergebnis werde auch durch die Entstehungsgeschichte und den Zweck des Gesetzes gestützt. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollten insbesondere sog. „Cash-Gesellschaften“ verhindert werden, bei denen nicht begünstigte Finanzmittel auf die betriebliche Ebene einer Gesellschaft verschoben werden.

     

    Geleistete Anzahlungen verkörperten dagegen Sachleistungsansprüche und seien damit keine auf Geld gerichteten Forderungen. Dass der andere Vertragspartner die Anzahlungen im Fall der Nichterfüllung seiner vertraglichen Pflichten ggf. zurückzahlen muss, sei aufgrund des für die Schenkungsteuer maßgeblichen Stichtagsprinzips nicht zu berücksichtigen.

     

    PRAXISTIPP | Das Gericht hat die Revision zum BFH zugelassen.

     

    Fundstelle

    Quelle: ID 47018663

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