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Pokergewinne unterliegen der Umsatzsteuer
| Ein professioneller Pokerspieler kann mit seinen Gewinnen der Umsatzsteuer unterliegen. Dies hat das FG Münster mit Urteil vom 15.7.2014 entschieden. |
Sachverhalt
Der Kläger nahm über einen Zeitraum von mindestens neun Jahren an Pokerturnieren, Cash-Games sowie an Internetveranstaltungen teil. Neben den Preisgeldern erzielte er, nachdem er bei seinem Arbeitgeber unbezahlten Urlaub genommen hatte, keine weiteren Einnahmen. Die Preisgelder gab er in seinen Steuererklärungen nicht an. Nachdem insbesondere durch ein Internet-Interview des Steuerpflichtigen bekannt geworden war, dass er an zahlreichen Turnieren teilgenommen hatte, führte das Finanzamt eine Betriebsprüfung durch und schätzte die Umsätze des Steuerpflichtigen auf Grundlage der Bareinzahlungen auf seinem Konto. Hiergegen wandte sich der Kläger, weil er nach seiner Ansicht kein Berufsspieler sei, sondern vielmehr nicht steuerbare Spielgewinne erzielt habe.
Entscheidung des FG Münster
Das Gericht folgte der Auffassung des Klägers nicht und wies die Klage ab. Der Kläger habe durch die Teilnahme an den Turnieren sonstige Leistungen erbracht und dabei Einnahmen erzielen wollen. Nach den Gesamtumständen sei er auch als Unternehmer anzusehen. Hierfür spreche zunächst, dass er über einen längeren Zeitraum in regelmäßigen Abständen an jährlich fünf bis acht Pokerturnieren und darüber hinaus an Cash-Games und Internetveranstaltungen teilgenommen habe. Dabei habe er sich wie ein Profi und nicht wie ein Freizeitspieler verhalten, was sich zum einen an der Unterbeteiligung anderer Spieler zur Erhöhung der Gewinnchancen zeige. Zum anderen sprächen hierfür auch die Aufgabe der Berufstätigkeit sowie der Umstand, dass der Kläger umfangreiche Reisen in Kauf genommen habe. Da er sein Unternehmen vom Inland aus betrieben habe, unterlägen auch die im Ausland erzielten Gewinne der Umsatzsteuer. Das Finanzamt sei zur Schätzung der Umsätze befugt gewesen, weil der Kläger seinen Aufzeichnungs- und Erklärungspflichten nicht nachgekommen sei.
Anmerkungen
Das FG hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.
Fundstelle
- FG Münster 15.7.14, 15 K 798/11 U, astw.iww.de, Abruf-Nr. 142523