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  • · Nachricht · Umsatzsteuer

    „Gesundheitstelefon“ nicht umsatzsteuerbefreit

    | Der Betrieb eines „Gesundheitstelefons“ für gesetzliche Krankenkassen, über das Versicherte medizinisch beraten werden, ist nicht umsatzsteuerbefreit (FG Düsseldorf 27.3.15, 5 K 2502/12 U, Rev. unter  1 K 1570/14 U ). |

     

    Sachverhalt

    Die Steuerpflichtige betreibt für gesetzliche Krankenkassen ein sog. „Gesundheitstelefon“, über das Versicherte medizinisch beraten werden. Zudem führt sie sowohl für gesetzliche Krankenkassen als auch für Pharmaunternehmen sog. Patientenbegleitprogramme durch. Daran nehmen Patienten teil, die unter chronischen oder lang andauernden Krankheiten leiden und deren gesundheitliche Situation durch eine laufende Betreuung verbessert werden soll. Auch diese Betreuungsleistung wird telefonisch erbracht. Die Beratung erfolgt durch Krankenschwestern und medizinische Fachangestellte. In mehr als einem Drittel der Fälle wird ein Arzt hinzugezogen. Die Steuerpflichtige vertrat die Auffassung, dass ihre Leistungen umsatzsteuerfrei seien, und stellte entsprechende Rechnungen. Dem ist das Finanzamt entgegengetreten.

     

    Entscheidung

    Die Klage beim Finanzgericht Düsseldorf hatte keinen Erfolg. Die telefonischen Beratungsleistungen seien weder in Form des Gesundheitstelefons noch in Form der Patientenbegleitprogramme Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin.

     

    Sie dienten nicht in hinreichendem Maße der Diagnose, Behandlung und - soweit möglich - Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen. Denn sie beruhten nicht auf medizinischen Feststellungen, die von entsprechendem Fachpersonal getroffen worden seien. Vielmehr basierten sie allein auf den - u.U. laienhaften - Angaben des Anrufers zu dem Krankheitsbild, zu dem dieser sich weiter informieren möchte. Vor diesem Hintergrund wiesen auch die Krankenkassen in ihren Internet-Auftritten ausdrücklich darauf hin, dass „ein medizinisches Informationsgespräch den Besuch beim Arzt nicht ersetzen“ könne.

     

    Die Beratungsleistungen hätten auch keinen hinreichend engen Bezug zu der von den behandelnden Ärzten der Anrufer durchgeführten Heilbehandlung. Zudem seien sie einer Beratung im Rahmen eines konkreten Arzt-Patientenverhältnisses nicht gleichartig. Deshalb stehe auch der Grundsatz der steuerlichen Neutralität einer Versagung der Steuerbefreiung nicht entgegen.

    Quelle: ID 43760408