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  • · Fachbeitrag · Steuern kompakt ‒ § 6a EStG

    Keine geänderte Pensionsrückstellung bei Stellungswechsel

    | Bei einem Wechsel vom nicht beherrschenden zum beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer ist die bisher gebildete Pensionsrückstellung nicht aufzulösen, sondern unverändert fortzuführen. Anschließend sind weitere Zuführungen so lange nicht zu berücksichtigen, bis die Neuberechnung zu einem späteren Bilanzstichtag über dem bisherigen Betrag liegt. Bei einem Wechsel der Gesellschafter-Stellung ist eine ermittelte Pensionsrückstellung nur dann zu berichtigen, wenn die Voraussetzungen der Pensionsrückstellung nach § 6a EStG nicht vorliegen. Ansonsten wird der Wert zunächst in der Bilanz eingefroren. |

     

    Quelle: Ausgabe 05 / 2013 | Seite 352 | ID 39126090

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