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  • · Fachbeitrag · Steuern kompakt - § 52 AO

    Kostümpartys von Karnevalsvereinen gehören in der Karnevalswoche zum steuerbegünstigten Brauchtum

    | Veranstaltet ein gemeinnütziger Karnevalsverein in der Woche zwischen Weiberfastnacht und Aschermittwoch eine Kostüm- und Tanzparty mit typischer Karnevalsmusik, karnevalistischen Tanzdarbietungen und weiteren Elementen klassischer Karnevalssitzungen, so handelt es sich um einen sog. Zweckbetrieb zur Förderung des „traditionellen Brauchtums“. |

     

    Die Gewinne aus diesen Veranstaltungen sind von der Körperschaftsteuer befreit. Für die Umsätze ist nur der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % zu zahlen. Dies entschied aktuell das FG Köln.

     

    PRAXISHINWEIS | Die Revision zum BFH wurde zugelassen.

     

    FUNDSTELLE

    Quelle: Ausgabe 01 / 2016 | Seite 45 | ID 43711642

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