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  • · Fachbeitrag · Steuern kompakt ‒ § 4 UStG

    Steuerfreie Leistungen von Altenwohnheimen

    | Die mit dem Betrieb eines von einem gewerblichen Unternehmer betriebenen Altenwohnheims eng verbundenen Umsätze sind nach § 4 Nr. 16 UStG dann umsatzsteuerfrei, wenn im vorangegangenen Kalenderjahr mindestens 40 % der Leistungen kranken und behinderten Menschen zugutegekommen sind, die in einem vom Gesetz näher bestimmten Maß der Hilfe bedürfen. Dass diesen Personen eine Pflegestufe zuerkannt wurde, ist nicht erforderlich. Die Steuerbefreiung darf nicht von einer Bedingung abhängig gemacht werden, die ungeeignet ist, die Gleichbehandlung sämtlicher unter das Privatrecht fallenden Betreiber von Altenwohnheimen zu gewährleisten. |

     

    Quelle: Ausgabe 09 / 2013 | Seite 663 | ID 42258410

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