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  • · Fachbeitrag · Steuern kompakt ‒ § 4 UStG

    Führungsleistungen einer Versicherung sind steuerpflichtig

    | Übernimmt bei der durch eine Beteiligungsklausel im Versicherungsvertrag offengelegten Mitversicherung eines Risikos durch mehrere Versicherer (sog. offene Mitversicherung) der führende Versicherer die bei Begründung und Abwicklung der Mitversicherungsverträge anfallenden Verwaltungsaufgaben (sog. Führungsleistungen) gegen einen erhöhten Anteil aus dem Versicherungsentgelt (sog. Führungsprovision), liegt darin eine steuerbare und steuerpflichtige sonstige Leistung an den/die Mitversicherer. |

     

    Quelle: Ausgabe 09 / 2013 | Seite 663 | ID 42258411

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