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  • · Fachbeitrag · Steuern kompakt ‒ § 4 GrEStG

    Kirchlicher Kindergarten ist ein Betrieb gewerblicher Art

    | Nach § 4 Nr. 1 GrEStG ist der Erwerb eines Grundstücks steuerfrei, wenn es aus Anlass des Übergangs von öffentlich-rechtlichen Aufgaben auf eine andere juristische Person des öffentlichen Rechts übergeht und es nicht überwiegend einem Betrieb gewerblicher Art dient. Ein von einem kirchlichen Träger betriebener Kindergarten ist aber ein Betrieb gewerblicher Art. Er nimmt die wirtschaftliche Aufgabe der Tagesbetreuung von Kindern gegen Entgelt wahr und steht im Wettbewerb zu den anderen kommunalen Trägern. |

     

    Quelle: Ausgabe 09 / 2013 | Seite 664 | ID 42258413

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