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  • 13.02.2017 · Fachbeitrag · Steuern kompakt – § 28p SGB IV

    Scheinselbstständigkeit – Beitragspflicht eines Krankenhauses für dort tätige Honorarärzte

    Indizien dafür, dass ein Honorararzt in die Organisation des Krankenhauses eingebunden ist, liegen vor, wenn ihm die Patienten zugeteilt werden, die Verwaltung die Zeiteinteilung bzw. den Dienst-/Einsatzplan vorgibt, er – wenngleich auf freiwilliger Basis – Rufbereitschaft übernimmt, Verordnungen und gutachterliche Entlassungsbriefe/Aufnahmeuntersuchungen etc. kontrolliert werden, es einen genauen Zeitplan gibt, wann welche ärztlichen Tätigkeiten ausgeführt werden müssen, und er die gleichen Arbeiten wie die fest angestellten Mitarbeiter verrichtet.