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  • · Fachbeitrag · Steuern kompakt ‒ § 26 UStG

    Neue Liste zum grenzüberschreitenden Luftverkehr

    | Das BMF hat das Verzeichnis in Hinsicht auf Länder neu herausgegeben, zu denen Gegenseitigkeit festgestellt ist. Nach § 26 Abs. 3 UStG kann die Umsatzsteuer für grenzüberschreitende Personenbeförderungen von ausländischen Luftverkehrsunternehmern niedriger festgesetzt, ganz oder teilweise erlassen werden. Dazu müssen die begünstigten Länder im BMF-Verzeichnis aufgeführt sein. |

     

    Quelle: Ausgabe 10 / 2013 | Seite 731 | ID 42312424

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