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  • · Fachbeitrag · Steuern kompakt - § 2 SGB IV

    Eine Altenpflegerin, die für mehrere Heime tätig ist, ist freiberuflich tätig

    | Eine Altenpflegerin, die für mehrere Heime tätig ist und vertraglich die Haftung für Pflegefehler übernommen hat, ist freiberuflich tätig. |

     

    Im Streitfall ging es um eine Altenpflegerin, die nicht nur für einen Auftraggeber tätig war. Dabei ging es um die Frage, ob ein Heim für die Tätigkeit der Altenpflegerin Sozialabgaben zahlen muss, mithin ob sie abhängig beschäftigt oder freiberuflich tätig ist. Sie hatte laut Vertrag mit dem Heim die Haftung für Pflegefehler selbst übernommen. Das LSG stellt in seiner im vorläufigen Verfahren ergangenen Entscheidung ganz maßgeblich darauf ab, dass die Altenpflegerin ein wirtschaftliches Risiko übernommen hat, d. h., dass sie riskiert, dass ihre Einnahmen (Entgelt) von ihren Ausgaben (Schadenersatzforderungen der Patienten wegen Pflegefehlern) überstiegen werden. Das ist untypisch für abhängige Beschäftigungen.

     

    PRAXISHINWEIS | Die Übernahme wirtschaftlicher Risiken ist tatsächlich - unter den vielen Kriterien die es für die Abgrenzung zwischen abhängiger und freiberuflicher Tätigkeit gibt - eines der ausschlaggebenden. So ist es eher irrelevant, ob der Tätige in die Arbeitsorganisation des Dienstherren eingebunden ist - denn eine gewisse Einbindung in diese Organisation ist häufig bei Arbeiten in Gruppenstrukturen vorzufinden.

     

    Eine besondere Bedeutung kann allerdings die Tatsache erlangen, dass ein Mitarbeiter über ein überragendes Fachwissen verfügt, sodass ihm faktisch keine Weisungen erteilt werden können (BSG 14.12.99, B 2 U 48/98 R).

     

    Fundstelle

    Quelle: Ausgabe 02 / 2017 | Seite 123 | ID 44420660

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