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  • · Fachbeitrag · Steuern kompakt - § 149 AO

    Steuererklärungsfristen 2015

    | In gleichlautenden Erlassen haben die obersten Finanzbehörden der Länder bundesweit die Abgabe der Steuererklärungen für das Kalenderjahr 2015 geregelt. |

     

    Hinweis | Die reguläre Frist für die Abgabe der

     

    • Einkommensteuererklärung
    • Körperschaftsteuererklärung 2015
    • Gewerbesteuererklärung 2015
    • Umsatzsteuererklärung 2015
    • Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung 2015 nach § 18 AStG

     

    endet zum 31.5.2016149 Abs. 2 AO).

     

    Für die steuerberatenden Berufe gibt es - wie in den letzten Jahren - eine allgemeine Fristverlängerung bis zum 31.12.2016.

     

    In begründeten Einzelfällen sind Fristverlängerungen und -verkürzungen möglich.

     

    Wie in den Vorjahren gelten die üblichen Sonderregeln für den Bereich der Land- und Forstwirtschaft.

     

    Fundstelle

    • Oberste Länderfinanzbehörden, Gleich lautende Erlasse vom 4.1.16
    Quelle: Ausgabe 04 / 2016 | Seite 301 | ID 43874842

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