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  • · Fachbeitrag · Mindestlohngesetz

    Lohnbuchführung und Mindestlohn: Das sollten Sie als Berater jetzt beachten

    | Der Mindestlohn zum 1.1.15 sorgt branchenübergreifend für Unruhe. Mit der Einführung des Mindestlohngesetzes (MiLoG) wurden den Arbeitgebern erhebliche Aufzeichnungs- und Meldepflichten übertragen. Welche haftungsrechtlichen Konsequenzen ergeben sich aber für den Steuerberater, der von seinem Mandanten beauftragt wird, diese zu übernehmen? Deckt der Auftrag zur Erstellung der Lohnbuchführung die Aufzeichnungs- und Meldepflichten mit? Und wie kann der Steuerberater diese abrechnen? |

     

    Gesetzliche Grundlagen

    Mit der Einführung des MiLoG hat der Gesetzgeber den Arbeitgebern erhebliche Aufzeichnungs- und Meldepflichten übertragen, die zum Teil noch umfassender durch das Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG), das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) und das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) zu beachten sind. Das MiLoG als Grundlage für die vorgenannten Gesetze bestimmt Bußgelder für Arbeitgeber, die gegen die gesetzlichen Bestimmungen verstoßen haben. Hierzu zählen z.B. nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellte Aufzeichnungen. Das Bußgeld kann bis zu 500.000 EUR betragen.

     

    MERKE | Auch die mitarbeitende Ehefrau, die studierende Tochter, Aushilfskräfte und Putzhilfen im betrieblichen Bereich, die eine Vergütung von 450 EUR erhalten, unterliegen (gem. § 8 SGB IV i.V. mit §§ 16, 17 MiLoG) den Melde- und Dokumentationspflichten.

         

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