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VGA bei Wohnraumüberlassung
| Eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) setzt eine - nach Fremdvergleichsmaßstäben - durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasste Vermögensminderung (verhinderte Vermögensmehrung) voraus, die sich auf die Höhe des Unterschiedsbetrags gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG auswirkt und in keinem Zusammenhang zu einer offenen Ausschüttung steht. Der Vorgang muss außerdem geeignet sein, beim Gesellschafter einen Bezug i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG auszulösen (sog. Vorteilsgeeignetheit). Der BFH bejaht eine vGA im Falle einer Wohnraumüberlassung, wenn eine GmbH ihrem Gesellschafter ein Wohnhaus zu einem nicht kostendeckenden Preis zur Nutzung überlassen hat ( BFH 17.11.04, I R 56/03 ). |
Sachverhalt und Entscheidung
Die Klägerin nutzte ein von der GmbH überlassenes Wohnhaus gegen Entgelt. Die hierfür angesetzte Miete war - dies erkannte auch das Finanzamt an - ortsüblich (5.400 EUR/Jahr). In dem o.g. BFH-Fall habe eine GmbH ihrem Gesellschafter dagegen ein Luxus-Einfamilienhaus, zu einem nicht kostendeckenden Mietpreis zur Nutzung überlassen. Nur bei einem in dieser Weise aufwendig gestalteten EFH könne die Kostenmiete für die Frage einer vGA zugrunde gelegt werden, da ansonsten kein Totalgewinn erzielbar sei. Zudem sei ein potenzieller Vertragspartner in den Fremdvergleich einzubeziehen (sog. doppelter Fremdvergleich). Ein solcher fremder Dritter wäre nicht bereit gewesen, für ein „normales Einfamilienhaus” über die ortsübliche Miete hinaus Mietaufwendungen nach Kostenmietgrundsätzen zu verausgaben.
Das FG folgte dem nicht und nahm eine vGA in Höhe der Differenz der gezahlten Miete zur Kostenmiete (im Streitfall ca. 13.200 EUR) an. Im Rahmen des Fremdvergleichs sei zu berücksichtigen, dass ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsführer nur dann bereit sei, die laufenden Aufwendungen für den Ankauf, den Ausbau und die Unterhaltung eines Ein-familienhauses zu (privaten) Wohnzwecken - also im privaten Interesse - des Gesellschafters der Kapitalgesellschaft zu tragen, wenn der Gesellschaft diese Aufwendungen in voller Höhe erstattet werden. Eine Differenzierung zwischen „aufwendig gestalteten” und „normalen” Einfamilienhäusern nehme der BFH ausdrücklich nicht vor. Anzusetzen sei vor diesem Hintergrund nicht die Marktmiete, sondern die Kostenmiete, die sich nach der Verordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnungen nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz (II. BVO i.d.F. vom 12.10.90) berechne. Daraus errechne sich eine vGA i.H.v. ca. 7.800 EUR (13.200 EUR abzgl. 5.400 EUR). Ob ein Totalgewinn über einen 30-jährigen Betrachtungszeitraum, der üblicherweise im Bereich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zum Tragen komme, erzielbar sei, sei nach Auffassung des BFH im Zusammenhang mit der Prüfung einer vGA ausdrücklich nicht relevant (BFH 17.11.04, I R 56/03). Das Finanzgericht hat im Streitfall die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Klarstellung zugelassen.
Erläuterungen
Im Revisionsverfahren wird zu klären sein, ob für den Ansatz der Kostenmiete entgegen der Auffassung der Klägerin zwischen „aufwendig gestalteten” und „normalen” Einfamilienhäusern zu unterscheiden ist, und ob ein potenzieller Vertragspartner in den Fremdvergleich einzubeziehen ist (sog. doppelter Fremdvergleich), wenn dieser nicht bereit wäre, für ein „normales Einfamilienhaus” über die ortsübliche Miete hinaus Mietaufwendungen nach Kostenmietgrundsätzen zu verausgaben. Für die Auffassung des FG Köln spricht, dass bei Sachverhalten, die eine Nähe zur persönlichen Sphäre aufweisen, der Maßstab der Kosten-(miete) sachgerecht erscheint. Maßstab für einen Zusammenhang zur persönlichen Sphäre können diejenigen Kriterien sein, die zur Abgrenzung zwischen Einkunftserzielung und sog. Liebhaberei entwickelt worden sind. Ein (weiterer) Fremdvergleich im Hinblick auf einen potentiellen Vertragspartner könnte hierdurch ausgeschlossen werden.
Einzubeziehen ist bei der Bemessung der vGA der Höhe nach - auch nach Auffassung des BFH und des FG Köln - eine Verzinsung des eingesetzten Eigenkapitals. Zusätzlich wird ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter einen angemessenen Gewinnaufschlag verlangen (BFH 17.11.04, I R 56/03, BFH/NV 05, 793).
Fundstelle
- FG Köln 22.1.15, 10 K 3204/12; Revision unte ranhängig I R 12/15, astw.iww.de, Abruf-Nr. XXXXXX