· Fachbeitrag · Körperschaftsteuer
Steuerpflicht eines gemeinnützigen Sport-Dachverbandes
| Nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 KStG ist ein Verein, der nach der Satzung und der tatsächlichen Geschäftsführung unmittelbar einen gemeinnützigen Zweck verfolgt (wie im Streitfall die Förderung des Sports, § 52 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 AO), grundsätzlich von der Körperschaftsteuer befreit. Steuerpflichtig ist der Verein gleichwohl gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 KStG mit seinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, soweit es sich nicht um Zweckbetriebe i.S. der §§ 65 bis 68 AO handelt (§ 64 Abs. 1 AO). Streitpunkt im zugrunde liegenden Fall war, inwiefern Einnahmen eines gemeinnützigen Sport-Dachverbands aus dem Betrieb von Bundesligen als solche aus wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb körperschaftsteuerpflichtig sind. |
Sachverhalt
Der Kläger, ein gemeinnütziger Sport-Dachverband in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins, förderte vielfältig und intensiv den „X-Sport“ und organisierte u.a. Wettkämpfe im Rahmen von Bundesligen, an denen stets Profi-Sportler teilnahmen.
Gemäß seiner Satzung verfolgt der Dachverband ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, insbesondere durch Pflege und Förderung des X-Sports. Er ist danach außerdem selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Der Kläger erhob in den Streitjahren von den Landesorganisationen, deren Vereinen und Einzelmitgliedern Beiträge. Außerdem erzielte er Einnahmen in Form von Erlösen aus abgabepflichtigen Veranstaltungen, Startgeldern der Bundesligen und Einzelmeisterschaften, Kontrollmarken, Lizenzmarken, Ordnungsgeldern und Gebühren, Stiftungen, Zuschüssen, sonstigen Einnahmen und Aufnahmebeiträgen.
Der BFH hatte nunmehr darüber zu entscheiden, ob entgeltliche Unterstützungsleistungen eines Sportdachverbandes für sportliche Veranstaltungen, die auf der Ebene der einzelnen Vereine als steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe zu beurteilen sind, als steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb des Dachverbandes zu beurteilen sind.
Entscheidung des BFH
Der BFH entschied, dass der Dachverband neben dem Bereich Trikotwerbung einen weiteren steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb „Bundesligen/Mannschaftsmeisterschaften“ unterhalte.
Für den Begriff des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs in diesem Zusammenhang sei die Definition in § 14 AO maßgeblich. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist danach eine selbstständige nachhaltige Tätigkeit, durch die Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden und die über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgeht. Die Absicht, Gewinn zu erzielen, ist nach § 14 Satz 2 AO nicht erforderlich. Die organisatorischen Dienstleistungen bzw. die Erarbeitung, Zurverfügungstellung und Durchsetzung des Ordnungsrahmens für den reibungslosen Ablauf der von den Vereinen veranstalteten Bundesliga-Wettkämpfe seien als nachhaltige selbstständige Tätigkeiten des Klägers zu beurteilen, die über eine Vermögensverwaltung hinausgehen und für die der Kläger die streitigen Entgelte und Gebühren (Einnahmen i.S. von § 14 AO) bezogen habe. Die Einnahmen unterschieden sich von nach § 8 Abs. 5 KStG steuerfreien Mitgliedsbeiträgen, da sie als Gegenleistungen für bestimmte Tätigkeiten des Klägers gezahlt worden seien.
Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb i.S. von § 14 AO erfordere auch nicht das Bestehen eines konkreten oder potentiellen Wettbewerbs. Das Gesetz beinhalte auch für steuerbefreite Dachverbände, die nicht selbst aktiven Sportlern ermöglichen, Sport zu treiben, keine Privilegierung bestimmter Zweckbetriebe. Daher seien sämtliche von solchen Verbänden unterhaltenen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe steuerpflichtig.
Erläuterungen
Der BFH bejaht somit eine Steuerpflicht für die Leistungen eines Verbandes im Zusammenhang mit dem Bereich Bundesligen/Mannschaftsmeisterschaften, an denen Profi-Sportler teilnehmen.
Eine Prüfung der jeweiligen Wettbewerbsintensität ist nicht erforderlich. Der Ausschluss der Steuerbefreiung führt nicht zum Ausschluss der Steuerbegünstigung insgesamt. Lediglich der Teilbereich als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist steuerpflichtig. Ein auf die Förderung auch des bezahlten Sports gerichteter wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb eines Sportvereins kann im Hinblick auf diesen Förderzweck allenfalls im Rahmen der Zweckbetriebsvoraussetzungen des § 67a AO steuerfrei sein. Unter sportlichen Veranstaltungen i.S. von § 67a AO fallen organisatorische Maßnahmen eines Sportvereins, die es aktiven Sportlern ermöglichen, Sport zu treiben. Die Tätigkeit eines Sport-Dachverbands, der lediglich die Vereine bei solchen Maßnahmen unterstützt, gehört nicht dazu.
Fundstelle
- BFH 24.6.15, I R 13/13, astw.iww.de, Abruf-Nr. 180414