· Nachricht · Körperschaftsteuer
Organschaft im Zusammenhang mit atypisch stillen Beteiligungen
| Eine Kapitalgesellschaft, an der eine atypisch stille Beteiligung besteht, kann nach Auffassung des BMF weder Organgesellschaft noch Organträgerin sein. |
Auffassung des BMF
Besteht am Handelsgewerbe einer Kapitalgesellschaft eine stille Beteiligung nach § 230 HGB, die ertragsteuerlich als Mitunternehmerschaft zu qualifizieren ist, kann diese atypisch stille Gesellschaft nach Auffassung des BMF weder Organgesellschaft nach den §§ 14, 17 KStG noch Organträgerin nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KStG sein. Eine Kapitalgesellschaft an der eine atypisch stille Beteiligung besteht, kann weder Organgesellschaft nach den §§ 14, 17 KStG noch Organträgerin nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KStG sein. Am 20. August 2015 bereits bestehende, steuerlich anerkannte Organschaften mit Organträgern, an deren Handelsgewerbe atypisch stille Beteiligungen bestehen, können unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls im Wege der Billigkeit und aus Gründen des Vertrauensschutzes weiter steuerlich anerkannt werden.
Erläuterungen
Da die Kapitalgesellschaft einen Teil ihres Gewinns an den atypisch Stillen abführen muss und somit nicht in der Lage ist, ihren „ganzen” Gewinn an den Organträger abzuführen, scheidet sie als Organgesellschaft aus. Sie kann auch nicht Organträgerin sein. Eine GmbH & atypisch stille Gesellschaft, bei der sich die stille Beteiligung auf die gesamten Tätigkeitsfelder der GmbH erstreckt und die ertragsteuerlich als Mitunternehmerschaft zu qualifizieren ist, kann auch keine Organträgerin nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KStG sein:
Die Anerkennung eines Organschaftsverhältnisses setzt u.a. die finanzielle Eingliederung der Organgesellschaft voraus. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 3 KStG müssen die Voraussetzungen der finanziellen Eingliederung im Verhältnis zur Personengesellschaft selbst erfüllt sein. Nach der Rn. 13 des BMF-Schreibens vom 10.11.2005 (BStBl 2005 I S. 1038) erfordert dies, dass zumindest die Anteile, die die Mehrheit der Stimmrechte an der Organgesellschaft vermitteln, im Gesamthandsvermögen der Personengesellschaft gehalten werden. Das BMF-Schreiben geht hierbei von einer zivilrechtlichen Betrachtung aus. Die GmbH & atypisch stille Gesellschaft verfügt zivilrechtlich als Innengesellschaft allerdings über kein Gesamthandsvermögen. Vor diesem Hintergrund werden die Voraussetzungen der finanziellen Eingliederung für eine atypisch stille Gesellschaft nicht erfüllt (vgl. OFD Frankfurt 30.1.2013, S 2770 A - 53 - St 51).
Fundstelle
- BMF 20.8.15, IV C 2 - S 2770/12/10001, astw.iww.de, Abruf-Nr. 145528