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Keine Verfassungswidrigkeit der Übergangsregelung zum Mantelkauf
| Der BFH hat seine Auffassung zu der Frage geändert, ob die Übergangsregelung zur Verschärfung des Verlustabzugs nach § 8 Abs. 4 KStG a.F. (sog. Mantelkauf) verfassungswidrig ist. Der Gesetzgeber regelte im Jahre 1997, dass eine wirtschaftliche Identität insbesondere dann anzunehmen war, wenn mehr als die Hälfte der Anteile einer Kapitalgesellschaft übertragen wurden und die Kapitalgesellschaft ihren Geschäftsbetrieb mit überwiegend neuem Betriebsvermögen fortführte oder wieder aufnahm. Die Übergangsregelung (§ 54 Abs. 6 KStG) sah zu dieser Verschärfung von § 8 Abs. 4 KStG a.F. vor, dass die geänderte Regelung grundsätzlich erstmals für den VZ 1997 gelten sollte. Ausnahmsweise trat die Verschärfung aber erstmals für den VZ 1998 in Kraft, wenn der Verlust der wirtschaftlichen Identität erst zwischen dem 1.1. und dem 5.8.1997 (Tag des Gesetzesbeschlusses im Bundestag) eingetreten war. Der BFH vertrat ursprünglich die Auffassung, die Übergangsregelung sei verfassungswidrig und legte das Verfahren dem BVerfG vor (Beschluss v. 8.10.08, I R 95/04, ergänzt durch Beschluss v. 14.3.11, I R 95/04 ). Das BVerfG verwarf das Normenkontrollersuchen des BFH jedoch als unzulässig (BVerfG, Beschluss v. 1.4.14, 2 BvL 2/09). Nunmehr gab der BFH seine zuvor vertretene Auffassung auf. |
Sachverhalt und Entscheidung
Der BFH führte aus, dass bei Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer in den Fällen des § 8 Abs. 4 KStG 1996 nicht nur die Höhe des jeweiligen Verlustbetrags, sondern auch die steuerliche Abzugsfähigkeit dieses Betrags nach Maßgabe der im Feststellungszeitpunkt geltenden Rechtslage für das spätere Abzugsjahr verbindlich festzulegen sei. Es sei insoweit nicht verfassungswidrig, dass § 8 Abs. 4 KStG 1996 i.d.F. des Gesetzes zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform v. 29.10.1997 nach der Übergangsregelung in § 54 Abs. 6 KStG 1996 i.d.F. des Gesetzes zur Finanzierung eines zusätzlichen Bundeszuschusses zur gesetzlichen Rentenversicherung v. 19.12.1997 für Körperschaften, die ihre wirtschaftliche Identität - gemessen an den Maßstäben der Neuregelung - vor dem 1.1.1997 verloren haben, bereits im Jahr 1997 anzuwenden ist, dagegen für Körperschaften, die ihre wirtschaftliche Identität erstmals im Jahr 1997 vor dem 6. August verloren haben, erst im Jahr 1998. Der erkennende Senat hielt an seiner Rechtsprechung fest, dass es für die Prüfung der wirtschaftlichen Identität maßgebend auf den Zeitpunkt des steuerlichen Verlustabzugs ankommt.
Erläuterungen
Nach der früheren - vor Geltung des nunmehr aktuellen § 8c KStG - Mantelkaufvorschrift (§ 8 Abs. 4 KStG) setzte die Berechtigung zum Verlustvortrag u.a. die wirtschaftliche Identität mit der Gesellschaft voraus, die den Verlust erlitten hat. Im Jahr 1997 wurden diese Kriterien verschärft: Demnach war eine wirtschaftliche Identität insbesondere dann anzunehmen, wenn mehr als die Hälfte der Anteile einer Kapitalgesellschaft übertragen werden und die Kapitalgesellschaft ihren Geschäftsbetrieb mit überwiegend neuem Betriebsvermögen fortführt oder wieder aufnimmt. Unschädlich war jedoch eine Zuführung neuen Betriebsvermögens zur Sanierung des Geschäftsbetriebs, der dann in den folgenden fünf Jahren in vergleichbarem Umfang fortgeführt werden muss. Eine Anwendung für bereits bis zum 1.1.1997 eingetretene Verluste kam jedoch nicht in Betracht. Wortlaut und Entstehungsgeschichte der Übergangsvorschrift (§ 54 Abs. 6 KStG 1996/1997 n.F.) lassen zudem hinreichend klar erkennen, dass er auf den Zeitpunkt des Verlustabzugs und nicht auf den Zeitpunkt des Verlusts der wirtschaftlichen Identität abstellt.
PRAXISHINWEIS | Die Vorschrift ist nur noch für Altfälle von Bedeutung. § 8 Abs. 4 KStG a.F. gilt demnach i.d.R. bereits im Veranlagungszeitraum 1997. Lediglich für diejenigen Körperschaften, die ihre wirtschaftliche Identität erstmals im Jahr 1997 vor dem 6. August verloren haben, ist § 8 Abs. 4 KStG 1996/1997 a.F. erst ab dem Veranlagungszeitraum 1998 anzuwenden.
PRAXISHINWEIS | Die Vorschrift ist nur noch für Altfälle von Bedeutung. § 8 Abs. 4 KStG a.F. gilt demnach i.d.R. bereits im Veranlagungszeitraum 1997. Lediglich für diejenigen Körperschaften, die ihre wirtschaftliche Identität erstmals im Jahr 1997 vor dem 6. August verloren haben, ist § 8 Abs. 4 KStG 1996/1997 a.F. erst ab dem Veranlagungszeitraum 1998 anzuwenden. |
Fundstelle
- BFH 1.10.14, I R 95/04, astw.iww.de, Abruf-Nr. 051955