· Fachbeitrag · Grunderwerbsteuer
Mittelbare Änderung des Gesellschafterbestandes durch eine Treuhandabrede
| Gehört zum Vermögen einer Personengesellschaft ein inländisches Grundstück und ändert sich innerhalb von fünf Jahren der Gesellschafterbestand unmittelbar oder mittelbar dergestalt, dass mindestens 95 % der Anteile am Gesellschaftsvermögen auf neue Gesellschafter übergehen, gilt dies nach § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG als ein auf die Übereignung dieses Grundstücks auf eine neue Personengesellschaft gerichtetes Rechtsgeschäft. Streitig war, ob der Abschluss eines Treuhandvertrags mit dem Gesellschafter einer grundstücksbesitzenden Personengesellschaft zur mittelbaren Änderung des Gesellschafterbestandes dieser Personengesellschaft i. S. d. § 1 Abs. 2a GrEStG führt. |
Sachverhalt
Die Klägerin ist ein Publikumsfonds (GmbH & Co. KG). Gründungsgesellschafter sind eine am Gesellschaftsvermögen nicht beteiligte Komplementärin, zwei Kommanditisten mit einer Einlage von jeweils 100 EUR (= je 2 %) sowie die T GmbH mit einer Einlage von 4.800 EUR (= 96 %) als Treuhandkommanditistin. Die T GmbH war berechtigt, ihre Kommanditeinlage gemäß dem Umfang der mit dritten Personen als Treugebern geschlossenen Treuhandverträge um insgesamt 72.500.000 EUR zu erhöhen.
Im Innenverhältnis sollten die Treugeber wie unmittelbar beteiligte Gesellschafter mit allen Rechten und Pflichten behandelt werden. Im Juli 2003 erwarb die Klägerin ein Grundstück, das sie nach der Bebauung vermietete. Ende März 2005 zeigte die Klägerin beim FA an, dass sich ihr Gesellschafterbestand zum 31.12.2004 durch den Beitritt von Treugebern um mehr als 95 % geändert haben könnte. Das FA stellte fest, dass sich der Gesellschafterbestand der Klägerin zum 31.12.2004 i. S. des § 1 Abs. 2a GrEStG um mehr als 95 % geändert hat. Die hiergegen gerichtete Klage hatte in erster Instanz Erfolg.
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