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  • · Fachbeitrag · Grunderwerbsteuer

    Grunderwerbsteuerliche Behandlung von amtlicher und freiwilliger Baulandumlegung

    | Durch eine Baulandumlegung wird der Zuschnitt von Grundstücken neu geordnet, um eine plangerechte und zweckmäßige bauliche Nutzung zu ermöglichen. In den §§ 45 ff. Baugesetzbuch ist hierzu ein - von der Gemeinde durchzuführendes - hoheitliches Verfahren geregelt. Eine freiwillige Baulandumlegung ist zulässig, wenn die Grundstückseigentümer bereit und in der Lage sind, durch vertragliche Lösungen eine plangerechte Grundstücksneuordnung herbeizuführen. Streitig war, ob eine Grunderwerbsteuerbefreiung bei der freiwilligen Umlegung in Betracht kommt. Das GrEStG sieht für Eigentumsübergänge aufgrund von amtlichen Baulandumlegungen im Regelfall eine Befreiung von der Grunderwerbsteuer vor. Einen vergleichbaren Befreiungstatbestand für freiwillige Umlegungen gibt es hingegen nicht. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) musste nunmehr prüfen, ob dies verfassungsgemäß ist. |

     

    Sachverhalt und Entscheidung

    Im Zuge einer freiwilligen Baulandumlegung erwarben die Beschwerdeführer Grundstücke von einer Gemeinde und übertrugen ihnen gehörende Teilflächen auf diese. Das zuständige Finanzamt setzte Grunderwerbsteuer gegen die Beschwerdeführer fest. Die hiergegen erhobenen Einsprüche und Klagen blieben in allen Instanzen erfolglos. Das BVerfG wies die Verfassungsbeschwerde als unbegründet ab. Es verstoße nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG), dass lediglich Grundstückserwerbe im amtlichen Umlegungsverfahren nach den §§ 45 ff. BauGB von der Grunderwerbsteuer ausgenommen sind, nicht aber Erwerbsvorgänge anlässlich einer freiwilligen Umlegung. Das BVerfG sieht zwischen dem Grundstückserwerb im amtlichen Umlegungsverfahren und im Wege der freiwilligen Baulandumlegung Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht, dass sie eine unterschiedliche Behandlung bei der Grunderwerbsteuer rechtfertigen.

     

    Beide Umlegungsarten weisen nach Auffassung des BVerfG in städtebaulicher Hinsicht zwar eine gleiche Zielrichtung auf. Ihre Unterschiede bezüglich des zugrunde liegenden Verfahrens und der Freiwilligkeit der Teilnahme daran seien jedoch derart beachtlich, dass der Gesetzgeber sie im Hinblick auf den Charakter der Grunderwerbsteuer als Verkehrsteuer unterschiedlich habe behandeln dürfen. Anders als bei der amtlichen Umlegung ist die Teilnahme an vertraglichen Umlegungen grundsätzlich freiwillig.

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