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Kürzung bei Vornahme der Hinzurechnungsbesteuerung nach § 10 AStG
| Nach § 7 Satz 1 GewStG ist Gewerbeertrag der nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes oder des Körperschaftsteuergesetzes zu ermittelnde Gewinn, vermehrt und vermindert um die in den §§ 8 und 9 GewStG bezeichneten Beträge. Zu den betreffenden Vorschriften des Körperschaftsteuergesetzes gehört auch die außensteuerrechtliche Hinzurechnungsbesteuerung. Denn der Hinzurechnungsbetrag seinerseits gehört nach § 10 Abs. 2 Satz 1 AStG zu den Einkünften i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG, die bei Zugehörigkeit zu einem inländischen Betrieb als Einkünfte nach § 15 EStG umzuqualifizieren sind. Streitig war vorliegend, ob bei der gewerbesteuerlichen Beurteilung des inländischen Betriebs eine Kürzung hinsichtlich dieses Hinzurechnungsbetrags nach § 9 Nr. 3 GewStG vorzunehmen war. |
Sachverhalt
Die Klägerin, eine GmbH, war im Streitjahr 2009 alleinige Gesellschafterin einer singapurischen Kapitalgesellschaft, der A Ltd. Letztere erzielte im Streitjahr Einkünfte aus sog. passiver Tätigkeit (Zinsen und Währungsdifferenzen) i.S. von § 10 Abs. 2 (i.V.m. §§ 7 und 8) AStG i.H.v. ca. 110.000 EUR. Die Klägerin machte geltend, dass der Hinzurechnungsbetrag - der aus Zinsen und Währungsdifferenzen einer Tochtergesellschaft mit Sitz in Singapur entfiel - bei der Ermittlung des Gewerbeertrags nach § 9 Nr. 3 GewStG zu kürzen sei. Finanzamt und Finanzgericht versagten dies mit dem Hinweis auf den Wortlaut der Vorschrift, der für eine Kürzung eine „nicht im Inland belegene Betriebsstätte“ voraussetze.
Entscheidung
Der BFH hob die Entscheidung des FG auf und gab damit der Klägerin recht. Entgegen der Annahme von FA und FG sei die gewerbesteuerliche Ausgangsgröße (§ 7 GewStG) nach § 9 Nr. 3 Satz 1 GewStG in Höhe von ca. 110.000 EUR zu kürzen. Nach § 9 Nr. 3 GewStG sei die Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen um den Teil des Gewerbeertrags eines inländischen Unternehmens zu mindern, der auf eine nicht im Inland belegene Betriebsstätte entfällt.
Diese Voraussetzungen lägen im Streitfall vor. Der Hinzurechnungsbetrag bestimme sich nach dem quotalen Anteil der Zwischeneinkünfte. Dies seien die Einkünfte der Zwischengesellschaft, die ihrerseits aus einer ausländischen Betriebsstätte resultierten. Zwar handelte es sich hinsichtlich der Betriebsstätte um eine solche der Zwischengesellschaft, hier der A Ltd., also keine Betriebsstätte der Klägerin. Der Regelungswortlaut des § 9 Nr. 3 Satz 1 GewStG stelle indes nicht darauf ab, dass eine „eigene“ Betriebsstätte vorliege. Ausreichend sei vielmehr, wenn die Einkünfte auf „eine“ nicht im Inland belegene Betriebsstätte entfallen.
Praxishinweis
Es entspricht Sinn und Zweck der Vorschriften des Gewerbesteuergesetzes, nur inländische Erträge der Gewerbesteuer zu unterwerfen. Dies bestätigt nicht nur § 9 Nr. 3 GewStG, sondern auch § 2 Abs. 1 GewStG, der ebenfalls einen Betrieb im Inland voraussetzt.
Die Einkünfte aus der ausländischen Betriebsstätte wurden „rechtstechnisch” zunächst durch die A Ltd. verwirklicht und wurden über die Fiktion in § 10 Abs. 2 AStG dem Betrieb des Steuerinländers zugerechnet. Die betreffenden Einkünfte beim Gesellschafter „hingen“ somit nicht als „betriebsstättenlose” Auslandseinkünfte „in der Luft“, sondern waren zunächst der ausländischen Gesellschaft zuzurechnen. Eine Anwendung von § 9 Nr. 3 Satz 1 GewStG stand auch nicht ein Anwendungsvorrang von § 9 Nr. 7 Satz 1 GewStG entgegen, da § 9 Nr. 7 GewStG das Vorliegen von Gewinnanteilen - an einer Kapitalgesellschaft mit Geschäftsleitung und Sitz im Ausland - voraussetzt. Gewinnanteile lagen hier nicht vor.
Fundstelle
- BFH 11.3.15, I R 10/14, astw.iww.de, Abruf-Nr. 176692