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Abgeltungswirkung der Berliner Spielbankabgabe
| Die Verpachtung von Flächen zum Betrieb einer Bar in den Räumen einer Spielbank gehört nicht zum Betrieb der Spielbank i.S. des § 2 Abs. 5 des Berliner SpielbankG 1973. Die hieraus erzielten Einnahmen werden daher mit der Spielbankabgabe nicht abgegolten und sind gewerbesteuerpflichtig. So ein aktuelles Urteil des BFH. |
Sachverhalt
Streitig war, ob die erweiterte Kürzung für Grundstücksunternehmen i.S. von § 9 Nr. 1 Sätze 2 und 3 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) in Höhe von rund 8 Mio. DM in Anspruch genommen werden konnte. Die Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 5 GewStG ist (u.a.) nicht zu gewähren, wenn der vermietete Grundbesitz teilweise dem Gewerbebetrieb des Gesellschafters dient.
Entscheidung
Der BFH entschied, dass es sich bei den Steuerbefreiungen in § 2 Abs. 5 SpielbankG bzw. § 6 Abs. 1 SpielbankVO um das Äquivalent zur Spielbankabgabe handele. Dementsprechend seien auch nur die Einkünfte aus den Tätigkeiten, die durch den Betrieb der Spielbank bedingt sind, mit der Spielbankabgabe abgegolten.
Bei der Auslegung, welche Tätigkeiten dies sind, sei auch der Sinn und Zweck der Spielbankabgabe zu berücksichtigen. Selbst ein reiner Barbetrieb oder die Verpachtung entsprechender Flächen an einen Barbetreiber im Sinne des Spielbankrechts seien nicht durch den Betrieb der Spielbank bedingt. Ein Barbetrieb sei zudem von der Konzession zum Betrieb einer Spielbank nicht umfasst. Der Betrieb einer Spielbank setze auch nicht voraus, dass für die Spielbankbesucher die Möglichkeit bestehe, während des Aufenthalts in der Spielbank Getränke zu sich zu nehmen.
PRAXISHINWEIS | Die Verpachtung von Flächen zum Betrieb einer Bar in den Räumen einer Spielbank gehört somit nicht zum Betrieb der Spielbank. Dies gilt nach der Entscheidung für eine Spielbank i.S. des § 2 Abs. 5 des Berliner SpielbankG 1973 bzw. § 6 Abs. 1 der SpielbankVO 1938, dürfte aber auch auf andere Spielbanken übertragbar sein.
PRAXISHINWEIS | Die Verpachtung von Flächen zum Betrieb einer Bar in den Räumen einer Spielbank gehört somit nicht zum Betrieb der Spielbank. Dies gilt nach der Entscheidung für eine Spielbank i.S. des § 2 Abs. 5 des Berliner SpielbankG 1973 bzw. § 6 Abs. 1 der SpielbankVO 1938, dürfte aber auch auf andere Spielbanken übertragbar sein. |
Fundstelle
- BFH 30.10.14, IV R 2/11, astw.iww.de, Abruf-Nr. 173571