· Fachbeitrag · FG Niedersachsen
Übergangsregelung zur Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen verfassungsgemäß
| Das FG Niedersachsen hat entschieden, dass die Übergangsregelung in § 27 Abs. 19 UStG zur Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen verfassungsgemäß ist (FG Niedersachsen 29.10.15, 5 K 80/15). |
Hintergrund
§ 27 Abs. 19 UStG betrifft vor dem 15.2.14 erbrachte umsatzsteuerpflichtige Leistungen, bei denen leistender Unternehmer und Leistungsempfänger davon ausgegangen sind, dass der Leistungsempfänger die Steuer als Bauleistung nach § 13b UStG schuldet, diese Annahme sich aber nachträglich als unrichtig herausstellt. Für diesen Fall begründet § 27 Abs. 19 UStG eine Änderungsmöglichkeit der Steuerfestsetzung beim Leistenden, sofern der zu Unrecht nach § 13b UStG in Anspruch genommene Leistungsempfänger seine gezahlte Steuer zurückfordert.
Sachverhalt
Nachdem der BFH mit Urteil vom 22.8.13 (V R 37/10, BStBl II 14, 128) entschieden hatte, dass Bauträger keine Steuerschuldner nach § 13b UStG sind, forderte der Leistungsempfänger im Streitfall die gezahlte Steuer zurück. Gleichzeitig setzte das FA die Steuer für 2009 nunmehr gegenüber dem Kläger als leistenden Unternehmer nach § 27 Abs. 19 UStG fest.
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