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  • · Fachbeitrag · Erbschaftsteuer

    Für im Ausland gezahlte ErbSt gibt es keine Steuerermäßigung nach § 27 ErbStG

    | Bei einem nach ausländischem Recht besteuerten Vorerwerb, ist für einen nachfolgenden Erwerb desselben Vermögens von Todes wegen durch Personen der Steuerklasse I keine Steuerermäßigung nach § 27 ErbStG zu gewähren. |

     

    Hintergrund

    Vermögensübergänge, die in der engeren Familie innerhalb eines kurzen Zeitraums mehrfach stattfinden, führen zu einer erheblichen Steuerbelastung für dieses Vermögen. Diese wird durch § 27 ErbStG abgemildert. Das Vermögen, das innerhalb eines Zehnjahreszeitraums erneut auf einen nahen Angehörigen durch Erbschaft übergeht, wird ermäßigt besteuert.

     

    Sachverhalt

    Der Steuerpflichtige ist Alleinerbe einer im Jahr 2007 verstorbenen Mutter. Die Mutter wohnte zusammen mit ihrer Tochter bis zu deren Tod im Jahr 2004 in Österreich. Die Mutter hatte nach dem Tod der Tochter ihren Wohnsitz nach Deutschland verlegt. Die Mutter war Miterbin der Tochter. Für ihren Erwerb wurde in Österreich ErbSt festgesetzt, die der Steuerpflichtige bezahlte. Deutsche ErbSt entstand nicht, da Tochter und Mutter keine Inländer waren und zum Nachlass der Tochter auch kein Inlandsvermögen gehörte.

    Karrierechancen

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