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  • · Nachricht · Erbschaftsteuer

    Doppelbelastung bei Vererbung von Zinsansprüchen

    | Vererbte Zinsansprüche wirken sich für den Erben mehrfach aus: Einerseits erhöhen sie den erbschaftsteuerlich relevanten steuerpflichtigen Erwerb, andererseits sind die Zinsen als Einkünfte aus Kapitalvermögen (ggf. nach § 32d Abs. 1 , 3 EStG ) zu versteuern. Gegen diese Besteuerungspraxis war eine Verfassungsbeschwerde anhängig. Das Bundesverfassungsgericht musste darüber entscheiden, ob die Doppelbelas-tung mit Erbschaft- und Einkommensteuer bei der Vererbung von Zinsansprüchen gegen Verfassungsrecht verstößt. |

     

    Sachverhalt

    Der Beschwerdeführer ist Alleinerbe seines im Jahr 2001 verstorbenen Bruders. Zum Nachlass von rund 15 Mio. DM gehörten auch bereits aufgelaufene, aber erst im Jahr 2002 fällige Zinsansprüche in Höhe von rund 190.000 DM. Im Jahr 2002 wurde hierfür bei dem Beschwerdeführer Einkommensteuer auf Kapitalerträge von (anteilig) rund 50.000 EUR festgesetzt. Die Erbschaftsteuer setzte das Finanzamt auf rund 4,8 Mio. DM fest. Die Zinsansprüche wurden vom Finanzamt bei der Bestimmung des erbschaftsteuerlichen Gesamtwerts des Nachlasses mit ihrem Nennwert eingestellt. Die auf den Zinsansprüchen ruhende Belastung mit sog. latenter Einkommensteuer - im Hinblick auf künftig zufließende Zinsen - wurde hierbei nicht berücksichtigt. Das Begehren des Beschwerdeführers, die Erbschaftsteuer wegen dieser latenten Einkommensteuer um rund 16.000 EUR herabzusetzen, blieb im Einspruchsverfahren und vor den Finanzgerichten ohne Erfolg.

     

    Entscheidung

    Auch die Verfassungsbeschwerde blieb erfolglos. Die Erbrechtsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG werde durch die hier erfolgte Kumulation von Einkommen- und Erbschaftsteuer zulasten des Beschwerdeführers nicht verletzt:

     

    Bei der hier vorliegenden Gesamtsteuerbelastung von rund 4,8 Mio. DM und einem Nachlasswert von mindestens 15 Mio. DM könne von einer ökonomischen Sinnlosigkeit des Vererbens keine Rede sein. Aufgrund der Typisierungs- und Pauschalierungsbefugnis des Gesetzgebers sei es zudem mit dem Gebot der steuerlichen Lastengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar, eine später entstehende Einkommensteuer bei der Berechnung der Erbschaftsteuer unberücksichtigt zu lassen. Eine Steuerbelastung allein der Stückzinsansprüche könne allenfalls nur bei einer völlig atypischen und isolierten Vererbung der Zinserträge relevant sein, die der Erblasser allerdings durch entsprechende Gestaltung problemlos vermeiden könne. Angesichts seiner Typisierungsbefugnis müsse der Gesetzgeber für diesen Fall keine besondere Regelung vorsehen.

     

    Auch Art. 3 Abs. 1 GG sei nicht verletzt, wenn die Einkommensteuer, die im Jahr nach dem Erbfall auf die bis zum Todeszeitpunkt entstandenen Zinsansprüche anfällt, bei der Festsetzung der Erbschaftsteuer nicht berücksichtigt werde.

     

    Erläuterungen

    Das BVerfG hat mit der Entscheidung ausdrücklich keine generelle Aussage zum Verhältnis von Erbschaft- und Einkommensteuer und dem Problem der latenten Einkommensteuerbelastung getroffen. Denn jedenfalls bei zum Nachlass gehörenden Zinsansprüchen ist es wegen der Typisierungs- und Pauschalierungsbefugnis des Gesetzgebers und den „verhältnismäßig geringen Mehrbelastungen“ (so ausdrücklich das BVerfG) gerechtfertigt, eine später entstehende Einkommensteuer bei der Berechnung der Erbschaftsteuer unberücksichtigt zu lassen; in anderen Fallkonstellationen mag dies anders zu beurteilen sein.

     

    Fundstelle

    Quelle: ID 43448515