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  • · Fachbeitrag · Berufsrecht

    EuGH zum deutschen „Steuerberater-Privileg“

    | Die deutschen Vorschriften zu den Befugnissen EU-ausländischer Steuerberater verstoßen nach Auffassung des EuGH gegen die europäische Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 Vertrag über die Arbeitsweise der EU [AEUV]). |

     

    Sachverhalt

    Eine ausländische Steuerberatungsgesellschaft (K) hat Niederlassungen in Belgien und den Niederlanden. In Deutschland ist K nicht als Steuerberatungsgesellschaft nach den §§ 32 Abs. 3, 49 ff. StBerG anerkannt. Dennoch berät K mehrere in Deutschland ansässige Mandanten in steuerlichen Angelegenheiten und tritt für diese in steuerlichen Verwaltungsverfahren auf. Für Postsendungen benannte K eine Firma für Büroservice mit Sitz in Deutschland.

     

    Im Streitfall wirkte K bei der Anfertigung einer Umsatzsteuererklärung mit. Das FA wies K als Bevollmächtigte für das Umsatzsteuer-Festsetzungsverfahren nach § 80 Abs. 5 AO zurück. Zur Begründung war angegeben, dass die K nicht befugt sei, geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen zu leisten.

     

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